Satzung
Die aktuelle Satzung des Altochor
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein "Altochor Altomünster” ist aus dem 1886 gegründeten „Gesangverein Frohsinn“ hervorgegangen und führt seit
Mitgliederbeschluss vom 30. April 2012 den Namen „Altochor“. Der Verein präsentiert sich in voller Besetzung unter dem Namen
„Altochor“ oder in kleiner, wechselnder Gruppierung unter dem Namen „Altochor-Ensemble“.
Sitz des Vereins ist Altomünster. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Diese Satzung ersetzt die Satzung des Gesangverein Frohsinn aus dem
Jahr 1949.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs ohne weltanschauliche, parteiliche und konfessionelle
Bindung. Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben wird die musikalische Qualität sowohl der einzelnen Mitglieder wie auch des Chores insgesamt gefördert und
ein Repertoire erarbeitet. Von Zeit zu Zeit präsentiert der Chor die Ergebnisse der Probenarbeit in Konzerten oder anderen musikalischen
Aufführungen und unterstützt musikalisch auch kulturelle Veranstaltungen anderer Vereine.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die dem Verein zufließenden Mittel sind ausschließlich für
satzungsgemäße Vereinszwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Chorsänger keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Chorleiter/-in bekommt eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe
vom geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit dem Chorleiter/-in festgelegt wird.
Für Aufführungen können externe Sänger oder Musiker nur hinzugezogen werden, wenn bzgl. deren Aufwandsentschädigungen
sichergestellt ist, dass diese durch mögliche Einnahmen gegen finanziert werden können.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitgliedsarten
•
aktive Mitglieder
Aktives Mitglied kann jede musikalisch bzw. stimmbegabte Person sein. Aktive Mitglieder erscheinen regelmäßig zu den Chorproben
oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig.
•
fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores durch einen jährlichen
Mindestbeitrag unterstützen will, ohne sich regelmäßig an den Chorproben zu beteiligen.
•
Ehrenmitglieder
Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Aktive Mitglieder werden mit ihrem 80. Geburtstag zum Ehrenmitglied.
2. Erwerb der Mitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Wohnsitz schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige
müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme
die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Alle erfassten personenbezgenen Daten werden entsprechend der EU-
DSGVO (EU-Datenschutz-grundverordnung) ausschließlich für die Vereinszwecke gespeichert und verwendet. Eine Weitergabe an
Dritte ist ausgeschlossen.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, die kulturellen und gesanglichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen
sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag (durch Zustimmung zum
Bankeinzugsverfahren) pünktlich zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung befreit.
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,
bei den Proben und Aufführungen regelmäßig und zur festgesetzten Zeit mitzuwirken. Es wird
vorausgesetzt, dass sich kein Mitwirkender ohne begründete Ursache den Chorproben entzieht, im Verhinderungsfalle zumindest sich
entschuldigt.
Alle erforderlichen Informationen, Termine, aktuelle Stücke, Noten etc. werden ausschließlich auf der Internet-Seite www.altochor.de
bereitgestellt oder im Ausnahmefall per eMail übermittelt. Jedes Mitglied ist selbst verantwortlich sich die mit diesen Medien
bereitgestellten Informationen zu beorgen.
Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
Ausscheiden mit sofortiger Wirkung
b) freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
c) Ausschluss
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
•
grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
•
unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
•
Nichtzahlung von Beiträgen nach zweimaliger vorhergegangener Mahnung
5. Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Die
Mitgliedsbeiträge der aktiven Mitglieder sind so festzusetzen, dass die laufenden Kosten gedeckt sind.
Die aktuellen Beiträge betragen ab 01.01.2019 bis auf weiteres
für aktive Mitglieder: € 5.00 p. Monat
für fördernde Mitlieder: € 15,00 p. Jahr als Mindestbeitrag
Fälligkeit ist jeweils zum 1.7. jeden Jahres durch SEPA-Lastschriftmandat.
§ 4 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
1. Mitgliederversammlung
a) Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, durch den Vorstand einberufen werden, und zwar schriftlich
bzw. per E-Mail mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
b) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme eines Beschlusses über eine Satzungsänderung oder
über die Auflösung des Vereins, die eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erfordern. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
c) Aufgaben der Mitgliederversammlung
Soweit aktuell zutreffend
-
Entgegennahme des Berichtes und der Abrechnung des Vorstandes für das abgelaufene Intervall
-
Genehmigung der Abrechnung und Entlastung des Vorstandes
-
Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren, Wiederwahl ist möglich
-
Festsetzung des Mitgliederbeitrages auf Vorschlag des Vorstandes
-
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
-
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung (¾ Mehrheit)
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (¾ Mehrheit)
d) Anträge
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
e) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Ver-
langen von mindestens 1/5 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen
Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederver-
sammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
2. Vorstand
a) Zusammensetzung
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
•
dem geschäftsführenden Vorstand
•
dem Beirat, gebildet aus mindestens 2 Mitgliedern des Vereins
•
dem für Technik und Kommunikation zuständigen Mitglied
•
dem Chorleiter
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
•
der Vorsitzende
•
der Kassenführer
•
der Schriftführer
Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.
b) gesetzliche Vertretung
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandssindes sind jeweils allein vertretungsberechtigt soweit die Rechtshandlungen den
Verein vermögensrechtlich nicht zu Leistungen für den Einzelfall von mehr als dem 10-fachen eines Mitgliedsjahresbeitrages für
aktive Mitglieder verpflichten. Andernfalls bedarf es eines Beschlusses von mindestens 2 Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes.
c) Geschäftsführung
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt
bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Wird bei einer ordnungsgemäß angesetzten Mitgliederversammlung keine Einigung auf einen neuen Vorstand erzielt, so führt der
bisherige geschäftsführende Vorstand kommissarisch die notwendigen Geschäfte bis zu einer Neuwahl des nächsten
satzungsgemäßen Vorstandes.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so übernimmt auf Beschluss der
Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der
Vorstandschaft.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind, und mindestens ein Drittel
der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
Wichtige Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen, das vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 5 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden.
§ 6 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur mit
einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern erfolgen
durch Beschluss einer
Mitgliederversammlung
. Der folgende Absatz muss jedoch inhaltlich unverändert bestehen bleiben.
Löst sich der Verein auf, so wird sämtliches Inventar und Barvermögen der Marktgemeinde Altomünster zur Aufbewahrung übergeben, bis
sich später wieder hier ein ortsansässiger Gesangverein gründen sollte, der denselben Zweck verfolgt, wie der bestandene Verein unter dem
Namen “Altochor” und diesen §6 in seiner Satzung inhaltlich sinngemäß beibehält. In diesem Falle geht sämtliches Inventar und
Barvermögen als Eigentum an den neuen Verein über.
Annahme durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.12.2018
Altomünster, den 15.12.2018
Der Vorstand
Rolf Gasteiger, Hans Schmid, Michael Eggendinger